Hygienekonzept

Hygieneregeln Musikverein Niederhosenbach, 16.9.2020


Auf Grundlage des Dokuments „Hygienekonzept für die professionelle Musik, die Amateurmusik und den außerschulischen Musikunterricht in Rheinland-Pfalz“, (veröffentlicht auf
https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Hygienekonzept_Musik.pdf, Stand 11.9.2020) können Proben des Musikverein Niederhosenbach sowohl auf dem Platz vor dem Gemeinschaftshaus als auch im Gemeinschaftshaus stattfinden.

Allgemeine Hinweise zum Proben-, Unterrichts- und Auftrittsbetrieb

1.1 Personenbezogene Einzelmaßnahmen

a. Personen mit erkennbaren Symptomen einer Atemwegsinfektion sind von der Probe, dem
Unterricht oder dem Auftritt auszuschließen.

b. Alle Personen müssen sich bei Betreten der Räume bzw. der Aufführungsfläche die Hände
desinfizieren oder waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind
bereitzustellen.

c. Auf die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) ist durch
geeignete Hinweisschilder aufmerksam zu machen.

1.2 Einrichtungsbezogene Maßnahmen

a. Es ist möglichst durchgehend für ausreichende Belüftung der genutzten Räume zu sorgen. Ist
eine natürliche Belüftung durch die Öffnung von Fenstern o.ä. nicht möglich, gelten die
Bestimmungen der Handlungshilfe zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für den Bereich
Proben- und Vorstellungsbetrieb der VBG.

b. In allen Räumen müssen ausreichend Desinfektionsmittel bereitgestellt werden.

c. Innerhalb des Gebäudes ist durch ein Wegekonzept sicherzustellen, dass die in der jeweils
gültigen CoBeLVO festgelegten Abstandsregeln eingehalten werden können.

d. In den Räumlichkeiten ist bis zur Einnahme des Sitzplatzes/Stehplatzes ein Mund-
Nasenschutz zu tragen.

e. Die Nutzung von Sanitärräumen und Umkleiden ist unter Beachtung der gebotenen
Schutzmaßnahmen zulässig. In Sanitärräumen und Toiletten sind ausreichend
Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereit zu halten.

f. Werden die Räume von verschiedenen Gruppen nacheinander genutzt bzw. nach jeder
Nutzung, ist eine Desinfektion von benutzten Stühlen sowie Ablagen und sonstigen
genutzten Oberflächen sowie eine Durchlüftung durchzuführen. Es ist sicherzustellen, dass
die Raumluft zwischen den Wechseln ausreichend ausgetauscht wurde.

1.3 Organisation von Proben und Auftritten/Konzerten

a. Kontaktdaten aller Personen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sowie der
Zeitraum des Besuchs sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer
Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch den Betreiber für den
Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken
ist nicht zulässig.

b. Jedem Teilnehmenden wird ein fester Platz zugewiesen. Dieser Platz soll während der Probe
bzw. des Auftritts nicht gewechselt werden.

c. Ist keine durchgängige Durchlüftung des Proberaums möglich, ist alle 30 Minuten eine
Durchlüftung durchzuführen, die sicherstellt, dass die Raumluft ausgetauscht wurde.

d. Gemeinsam genutzte Gegenstände müssen vor der Übergabe an eine weitere Person
desinfiziert werden.

e. Beim Verteilen von Noten sind Handschuhe zu tragen. Noten sollten vor der Probe auf die
entsprechenden Stühle oder in eventuell vorhandene persönliche Ablagefächer gelegt
werden.

f. Gespräche vor und nach der Probe sollten möglichst im Freien oder bei offenen Fenstern und
Türen stattfinden.

g. Für die Durchführung von Auftritten/Konzerten gelten ergänzend zu den Hinweisen dieses
Hygienekonzepts die jeweils geltenden Hygienekonzepte zur Durchführung von
Veranstaltungen.

h. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 CoBeLVO gilt nicht für Musikerinnen und Musiker während
Proben und Aufführungen.

1.4 Generelle Hinweise

a. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte/verantwortliche Person vor Ort zu
benennen.

b. Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts
der Zutritt oder Aufenthalt zu verwehren.

c. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen
zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach CoBeLVO
nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO
eingehalten wird.

Genrespezifische Hinweise zum Proben-und Auftrittsbetrieb

2.2 Blasorchester/Posaunenschöre und weitere Ensembles mit Blasinstrumenten

a. Der Abstand zwischen den Musizierenden beträgt zwei Meter und zur musikalischen Leitung
mindestens 2 Meter. Im Freien genügt ein Abstand von 1,5 Meter zwischen den
Musizierenden und zur musikalischen Leitung mindestens 2 Meter. Die Abstände werden
gemessen von Stuhlmitte zu Stuhlmitte.

b. Bei Querflöten gelangt, anders als bei anderen Blasinstrumenten, beim Anblasen am
Mundstück Luft direkt aus der Mundöffnung des Musizierenden in die Umgebung und es
können Tröpfchen abgegeben werden. Bei dieser Instrumentengruppe und um diese
Instrumentengruppe herum ist deshalb ein Mindestabstand von 2 Metern, gemessen von
Stuhlkante zu Stuhlkante einzuhalten. Dies gilt auch im Freien.

c. Der Abstand zwischen Blasorchester und Publikum beträgt mindestens 5 Meter.

d. Die Abstandsregelung zwischen Musizierenden, bei denen kein verstärkter Aerosolausstoß zu
vermuten ist (Schlagzeuger, Perkussionisten) kann bis zu einer Gruppengröße von 10
Personen in Anlehnung an die Regelung nach §1 Absatz 2 der CoBeLVO entfallen.

e. Das Kondenswasser darf nicht auf den Boden geschüttet werden oder auf den Bodentropfen.
Es muss in entsprechend saugfähigen Tüchern oder Unterlagen aufgefangen werden, die
danach persönlich zu entsorgen sind. Anschließend sind die Hände zu waschen oder zu
desinfizieren.

f. Zu beachten ist außerdem:
– keine Mundstückübungen bei Blech-und Holzblasinstrumenten
– keine Lippenübungen, Buzzing etc. bei Blechbläsern
– keine Atemübungen
– alle Musizierenden reinigen ausschließlich das eigene Instrument

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